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Zweitjob – das muss in puncto Steuern beachtet werden

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In der heutigen Gesellschaft wird das alltägliche Leben immer teurer. Die Kosten für Strom, Heizung und Miete sowie für Waren für den täglichen Bedarf schnellen in die Höhe. Geht es dann noch darum, eine Familie zu versorgen, reicht das Gehalt oftmals nicht aus. Viele Menschen nehmen deshalb einen zweiten Job an, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Wie beim Hauptjob gibt es auch beim Nebenjob steuerlich bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung vieles zu beachten.

Verschiedene Nebenjobs werden steuerlich unterschiedlich behandelt

Handelt es sich beim zweiten Job um einen Minijob, in dem monatlich bis zu 450,00 Euro verdient werden können, muss steuerlich wie folgt vorgegangen werden. Bei einem Minijob ist der Steuerzahler nicht dazu verpflichtet, Abgaben an die Sozialversicherung zu leisten. Festzuhalten bleibt jedoch, dass dann auch kein umfassender Versicherungsschutz besteht. Die Ausübung eines Minijobs ist also immer lohnsteuerfrei für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hingegen muss Abgaben an die Sozialversicherung entrichten.

Was es in Bezug auf die Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung zu beachten gilt

In diesem Zusammenhang ist der Arbeitnehmer, welcher einen Minijob als Zweitjob ausübt, auch nicht dazu verpflichtet alle Versicherungsbeiträge zu zahlen. Es sollte jedoch darüber nachgedacht werden, um im Ernstfall entsprechend versichert zu sein. Besondere Regelungen gibt es bei der Rentenversicherung. Hier besteht grundsätzlich für den Arbeitnehmer auch keine Beitragspflicht. Dennoch ist es für die meisten Menschen wichtig, auch im Alter entsprechend abgesichert zu sein. Den Lebensstandard, den man sich in jungen Jahren erarbeitet hat, möchte man auch als Rentner nicht missen müssen. Deshalb besteht die Möglichkeit, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Hierfür müssen 4,9 Prozent des Lohns entrichtet werden. Es ist auch möglich, eine private Rentenversicherung zu nutzen. Diese kann mit staatlichen Förderungen verbunden sein.

Einen Midijob als Zweitjob

Im Gegensatz zum Minijob verdient der Arbeitnehmer übt er einen Midijob aus, mehr Geld und arbeitet über die Lohnsteuerkarte. Zusätzlich zum Haupteinkommen können in einem Midijob bis zu 850,00 Euro mehr im Monat zum Lebensunterhalt dazu verdient werden. Da es sich in diesem Fall um eine nun steuerpflichtige Beschäftigung handelt, gelten steuerlich selbstverständlich andere Regelungen, als es beim Minijob der Fall ist. Bei einem Midijob liegt der monatliche Zuverdienst zwischen 450 und 850 €. Der Arbeitnehmer ist nun in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht nicht mehr komplett beitragsfrei. Zur Rentenversicherung müssen reduzierte Beiträge entrichtet werden. Ebenfalls muss der Arbeitnehmer Lohnsteuer entrichten. Diese wird ihm jedoch am Jahres Ende vom zuständigen Finanzamt zurück erstattet. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für das Modell Midijob, muss er beachten, dass seine wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten darf. Was die Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung angeht, so besteht die Versicherungspflicht nur, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Midijob mehr als 20 Stunden beträgt. Studenten, die in ihrem zweiten Job weniger als 20 Stunden in der Woche arbeiten, sind von dieser Versicherungspflicht befreit. Die Pflicht zur Rentenversicherung besteht für alle Arbeitnehmer, die einen Midijob im Nebenverdienst ausüben. Es sind generell reduzierte Beiträge zu entrichten. Wie hoch diese ausfallen, orientiert sich im Wesentlichen am Verdienst des Arbeitnehmers. Die Beiträge können zwischen zwei und 10 % des Lohns betragen. Dem Arbeitnehmer ist es jedoch freigestellt, noch mehr in seinen Wohlstand im Alter zu investieren und die Beiträge aufzustocken.

Was es steuerlich zu beachten gilt, wenn im Zweitjob mehr als 850,00 Euro monatlich verdient werden

Verdient ein Arbeitnehmer in seinem Nebenjob mehr als 850,00 Euro im Monat, dann entfallen alle Privilegien. Der Arbeitnehmer wird dann den steuerlichen Regelungen im Hauptverdienst gleichgesetzt. Dessen sollten sich vor allem Studenten bewusst sein, die einen Nebenjob ausüben, weil auf sie monatlich dann höhere Kosten zukommen werden. Wer dieses Jobmodell als Zweitjob in Betracht zieht, der ist also vollumfänglich versicherungspflichtig. Es muss einerseits die Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt entrichtet werden. Weiterhin müssen Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-und Rentenversicherung eingezahlt werden.

Einen Steuerberater hinzu ziehen

Wer sich nicht sicher ist, wie er seine Einnahmen, die er in seinem Nebenjob erzielt hat, auf der Einkommenssteuererklärung aufführen muss, sollte sich kompetenten Rat holen. Wird ein ausgebildeter Steuerberater mit der Realisierung der Steuererklärung beauftragt, dann weiß dieser, was es im Zuge dessen zu beachten gilt. Entsprechende Belege, wie beispielsweise Lohnnachweise und Dokumente, die die Beitragszahlungen in die Sozialversicherung belegen, sind dem Steuerberater dafür auszuhändigen.


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